Vereinssatzung des Hundevereins Ottobrunn e.V.
Präambel: Der Einfachheit halber werden im Folgenden alle Funktionsbezeichnungen nur in einer Form, entweder der männlichen oder der weiblichen, benannt. Gemeint sind hiermit jedoch grundsätzlich alle Geschlechterformen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Hundeverein Ottobrunn e.V."
2. Sein Sitz ist in 85521 Ottobrunn.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein unterstützt seine Mitglieder darin, alltägliche Situationen mit ihren Hunden zu meistern: Dies soll erreicht werden durch praktische Ausbildung sowie gemeinsame Spaziergänge mit Hunden aller Rassen und deren Halter.
2. In praktischen Schulungen werden Hundehalter und deren Hunde im sicheren Umgang auf Alltagsanforderungen vorbereitet.
3. Bei sämtlichen Aktivitäten wird darauf geachtet, dass Hunde artgerecht behandelt werden.
4. Der Verein fördert die Belange des Deutschen Tierschutzes.
5. Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen.
6. Der Vereinsvorstand kann Übungsleiter für praktische Schulungen benennen. Die Aufwendungen der Übungsleiter werden aus den Vereinsmitteln beglichen. Die Entscheidung hierüber muss vom Vorstand genehmigt werden.
7. Ein vereinseigener Hundeübungsplatz ist derzeit nicht vorhanden. Langfristig ist die Anschaffung /Anmietung eines vereinseigenen Hundeübungsplatz vorgesehen.
8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
1.
a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
b) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten für die Aufnahme.
c) Mitglied kann auch werden, wer keinen Hund besitzt.
d) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist durch ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand (möglich auch per E-Mail) zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wobei dieser nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
2. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzungen und den Vorschriften des Vereinsrechtes gemäß §§ 21 – 79 BGB.
3. Für die Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Hinweis: Es gibt ein Aufnahmeformular mit den jeweils gültigen Gebühren und Beiträgen.
a) Von den Mitgliedern des Vereins ist ein Jahresbeitrag zu zahlen, der im 1. Quartal jeden Jahres fällig wird. Die Höhe des Beitrages ist Angelegenheit der Mitgliederversammlung.
b) Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, den Verein bei Bedarf durch Arbeitsleistung (Platzpflege, Küchendienst, etc.) zu unterstützen.
c) Die Art und Möglichkeit der Erfüllung dieser Verpflichtung regelt der Vorstand unter angemessener Berücksichtigung der aktiven Betätigung und entsprechender Gleichbehandlung der Mitglieder.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch den Tod des Mitgliedes.
b) Durch freiwillige Austrittserklärung. Diese ist acht Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand in Textform einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
§ 5 Maßreglung und Ausschluss
1. Mitglieder die gegen die Satzungen oder Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen Interessen des Vereines verstoßen, können nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Mehrheit. Der Ausschluss muss schriftlich erfolgen.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Jahr bis 31. März einzuberufen, sofern nicht zwingende Gründe dieses verhindern. Nach Beschluss des Vorstandes ist in begründeten Ausnahmefällen auch eine digitale (online) Mitgliederversammlung zulässig.
2. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Satzungsändernde Beschlüsse – wenn vorhanden
f) Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge
g) Verschiedenes Außerordentliche Mitgliederversammlungen können gemäß den zwingenden Vorschriften §§ 36 und 37 BGB einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von 8 Wochen mit einer Frist von 3 Wochen mit der erforderlichen bzw. verlangten Tagesordnung einberufen werden.
4. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) mindestens 2 bis maximal 4 Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Als gesetzlicher Vorstand nach § 26 BGB gelten alle Vorsitzende gemäß Punkt a). Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Vorstandsmitglieder nach Punkt a) einen Vorsitzenden (Sprecher) wählen, der den Verein im Außenverhältnis vertritt. Der Sprecher des Vorstandes beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, bestimmt der übrige Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese wählt ein neues Vorstandsmitglied für die vakante Stelle für den Rest der Wahlperiode. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, unter Vergütung eventuell angeforderter Auslagen.
§ 9 Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse
1. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Auch Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
3. Alle Protokolle sind bei der Geschäftsführung und beim Schriftführer aufzubewahren.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung.
§ 11 Ordnung
1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung.
2. Die Ordnungen müssen vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
3. Das Vermögen des Vereins ist im Falle seiner Auflösung zu übertragen auf die vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.